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RG, 07.02.1940 - VI 133/39 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Endet nach dem Reichshaftpflichtgesetz der Schadensersatzanspruch des Verletzten mit der Wiedererlangung seiner vollen Erwerbsfähigkeit, auch wenn er infolge der Verletzung seine Erwerbsstellung verloren und keine gleichwertige wiedergefunden hat?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGZ 163, 40
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 25.01.1972 - VI ZR 75/71
Bewertung eines Unternehmens bei unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit des Inhabers
Es ist allerdings anerkannt, daß ein körperlich Verletzter Ersatz auch des Schadens verlangen kann, der ihm dadurch entstanden ist, daß er infolge der Verletzung zur Veräußerung z.B. seines Hauses oder seines Geschäfts genötigt war und dabei weniger als den Wert des Hauses usw. erzielt hat (vgl. RGZ 95, 174; 163, 40 = DR 1940, 649; RG Warn 1908 Nr. 519 = JW 1908, 455; RG Warn 1917 Nr. 265).Das gilt auch dann, wenn sich die Haftung des Schädigers, wie hier, nur nach den Vorschriften der Gefährdungshaftung bestimmt (vgl. RGZ 141, 169, 172/173; 163, 40, 45;… Jagusch, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. § 11 StVG Anm. 3).
- BGH, 02.04.1991 - VI ZR 179/90
Berücksichtigung unfallbedingter Erwerbslosigkeit auch nach Wiederherstellung der …
Schon das Reichsgericht hat entschieden, daß der Ersatzanspruch wegen Verdienstausfalles nicht ohne weiteres mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitskraft endet (RGZ 163, 40, 43). - BGH, 30.04.1955 - VI ZR 94/54 Soweit die Beklagten schon jetzt behaupten wollen, es sei schuldhaft, wenn die Erstklägerin es nach dem Heranwachsen der Kinder unterlassen werde, den Schaden durch einen anderweiten Erwerb zu mindern, sind sie für alle Voraussetzungen hierfür beweispflichtig (RGZ 163, 40 [45] und RG JW 1937, 2666 Nr. 19).